Was ist der nationale Finanzausgleich (NFA)?

Der geltende Finanz- und Lastenausgleich ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben das neue Finanzausgleichssystem 2004 mit einer Mehrheit von 64,4 Prozent angenommen. 23 Kantone stimmten der Vorlage zu. 2020 wurde das System durch einen von der KdK getragenen Kompromiss optimiert.

Ziel der Reform war es, die Effizienz der staatlichen Aufgabenerfüllung zu erhöhen, die kantonalen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zu vermindern und übermässige Sonderlasten auszugleichen. Das Ziel, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone national und international zu erhalten, wurde ebenfalls in der Bundesverfassung verankert.

Der NFA beinhaltet die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA im weiteren Sinn) sowie den Finanzausgleich im engeren Sinn, welcher die Umverteilung von Finanzmitteln zwischen Bund und den Kantonen sowie zwischen den finanziell starken und schwachen Kantonen regelt.

Der Finanzausgleich im engeren Sinn enthält folgende Ausgleichsgefässe:

Ressourcenausgleich

Der Ressourcenausgleich wird aufgrund der Ressourcenpotenziale der Kantone ermittelt. Das Ressourcenpotenzial soll die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone ermitteln und entspricht dem Wert seiner fiskalischen ausschöpfbaren Ressourcen.

Das Ressourcenpotenzial setzt sich zusammen aus (Art. 3 FiLaG)

  • dem steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen
  • dem Vermögen der natürlichen Personen
  • den steuerbaren Gewinnen der juristischen Personen mit und ohne besonderen Steuerstatus

Mit dem Ressourcenausgleich erhalten Kantone, welche über unterdurchschnittliche Ressourcen verfügen (Ressourcenindex unter 100), finanzielle Mittel vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich). Der horizontale Ressourcenausgleich beträgt gemäss Bundesverfassung mindesten zwei Drittel und höchstens 80 Prozent des vertikalen Finanzausgleichs.

Das Ressourcenpotenzial entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) der letzten drei verfügbaren Jahre (Beispiel Ressourcenpotenzial 2018: ASG 2012, 2013, 2014).

Lastenausgleich

Der Lastenausgleich geltet übermässige und weitgehend unbeeinflussbare Lasten der Kantone ab, die sich aufgrund der geographisch-topografischen und der soziodemografischen Situation ergeben. Aufgrund dieser Sonderlasten sind die entsprechenden Kantone bei der Bereitstellung von staatlichen Dienstleistungen mit höheren Kosten konfrontiert.

Massgebend für die Ermittlung der geografisch-topografischen Sonderlasten sind die vier Teilindikatoren „Siedlungshöhe, Steilheit des Geländes, Siedlungsstruktur und Bevölkerungsdichte“.

Die Zuteilung der Mittel für den soziodemographischen Lastenausgleich erfolgt zu zwei Dritteln für die Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur gemäss den Teilindikatoren Armut, Alter und Ausländerintegration. Der restliche Drittel steht für die Sonderlasten der Kernstädte gemäss den Teilindikatoren Gemeindegrösse, Beschäftigungsquote und Siedlungsdichte zur Verfügung.

Härteausgleich (befristet bis 2036)

Der Härteausgleich soll Kantonen, welche durch die Einführung des neuen Systems schlechter gestellt werden, den Übergang zum neuen Finanzausgleich erleichtern. Dazu stellen Bund und Kantone finanzielle Mittel zur Verfügung.

Im Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 wurde der Betrag bis Ende 2015 festgelegt. Ab 2016 reduzieren sich die Beiträge jährlich um 5% des Anfangsbetrages.