Stellungnahme zur Unternehmenssteuerreform III

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat ein Massnahmenpaket ausgearbeitet und am 19. September 2014 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerlichen Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz eröffnet (Unternehmenssteuerreform III). Die Vernehmlassungsfrist endete am 31. Januar 2015. Die Konferenz hat sich intensiv mit den Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III und insbesondere mit den vertikalen Ausgleichsmassnahmen und den Auswirkungen auf den nationalen Finanzausgleich auseinandergesetzt. Sie nimmt dazu zusammengefasst wie folgt Stellung:

1) Höhere Beteiligung des Bundes an den vertikalen Ausgleichsmassnahmen

Die Geberkantone erachten eine höhere Beteiligung des Bundes von deutlich mehr als 50% an den durch die USR III erwarteten Mindereinnahmen der Kantone und Gemeinden als gerechtfertigt, weil die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer sowie die Mehrerträge der Gewinnsteuern des Bundes, welche als Folge der kantonalen Gewinnsteuersenkungen entstehen, in der Berechnung der Lastenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berücksichtigt wurden.

2) Vertikaler Ausgleichsmechanismus über die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer

Die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer als vertikaler Ausgleichsmechanismus wird begrüsst. Dieser trägt sowohl dem Prinzip der Steuerwettbewerbsneutralität als auch der Betroffenheitsorientierung Rechnung. Eine Pro-Kopf-Verteilung der finanziellen Mittel oder eine Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastung erachtet die Konferenz als verfehlt.

3) Einführung von zwei Zeta-Faktoren gemäss steuerlicher Ausschöpfbarkeit

Die Anpassung des Ressourcenausgleichs infolge der USR III ist zwingend. Bereits heute entspricht ein Gewinnsteuerfranken nicht einem Einkommenssteuerfranken. Die Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen aufgrund ihrer effektiven steuerlichen Ausschöpfung im Ressourcenpotenzial wird begrüsst und entspricht einem wichtigen Anliegen der Geberkantone. Untergrenzen für die Zeta-Faktoren lehnt die Konferenz ab.

4) Vertiefte Analyse der Übergangsprobleme

Im Vernehmlassungsbericht wurden die Übergangsprobleme ungenügend dargelegt. Die NFA-Geberkantone fordern eine vertiefte Analyse der Übergangsprobleme für die Jahre 2019-2029. Die skizzierten Massnahmen in der Übergangsperiode, namentlich die Fortschreibung der Dotierung des Ressourcenausgleichs gemäss dem nominalen BIP, das neue Mindestausstattungsziel als Frankenbetrag sowie die Verteilung von Ergänzungsbeiträgen an die ressourcenschwachen Kantone lehnt die Konferenz in dieser Form ab. Die mehrfache Absicherung des Besitzstandes der ressourcenschwachen Kantone ist nicht verhältnismässig und verkennt die Tatsache, dass auch beim Ressourcenausgleich die Geberkantone infolge der USR III mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden.

5) „Härteausgleich USR III“ zugunsten der betroffenen Geber- und Nehmerkantone

Kantone sollen temporäre finanzielle Mittel für rund 8 bis 12 Monate erhalten, wenn sie als Folge der USR III finanzielle Härten erleiden. Dies aus folgenden Gründen:

  • Da die neue finanzpolitische Realität nach Einführung der USR III erst mit zeitlicher Verzögerung von bis zu 6 Jahren in die Berechnungen des NFA einfliessen, kann ein Kanton Einbussen bei den Steuereinnahmen erleiden und muss aufgrund der vergangenen Daten weiterhin hohe Zahlungen in den NFA-Ressourcenausgleich leisten. Von dieser Problematik sind wegen des hohen Anteils der Statusgesellschaft in erster Linie die Geberkantone betroffen.
  • Die Abschaffung der Beta-Faktoren und die zu erwartende Wanderbewegungen führen zu Strukturverschiebungen innerhalb der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone. Dadurch können einzelne Kantone aufgrund der inhärenten Solidarhaftung starke Mehrbelastungen erleiden.

Der Bundesrat wird daher beauftragt Varianten und Kriterien zu prüfen, um finanzielle Härten von ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen  gezielt abfedern zu können.