Glossar
Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verlangt, dass sich der Kreis der Nutzniesser einer staatlichen Aufgabe mit dem der Kosten- und Entscheidungsträger decken muss (Grundsatz „wer zahlt befielt“). Neben dem Subsidiaritätsprinzip bildet das Äquivalenzprinzip ein wichtiger Grundsatz des nationalen Finanzausgleichs.
Der Abschöpfungssatz entspricht dem einheitlichen Prozentsatz, den die Geberkantone pro Einwohnerin oder Einwohner auf ihrem überschüssigen standardisierten Steuerertrag entrichten. Der Abschöpfungssatz betrug im Durchschnitt 2008-2011 19,3 Prozent. Seither ist der Abschöpfungssatz kontinuierlich gestiegen. 2017 beträgt dieser 20,5 Prozent.
Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) setzt sich zusammen aus der Summe der steuerbaren Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, der Gewinne der juristischen Personen sowie der Steuerrepartition. Die ASG ist die Grundlage zur Ermittlung des Ressourcenpotenzials bzw. des Ressourcenindex (Art. 1 FiLaV). Die ASG wird für das jeweilige Bemessungsjahr ermittelt.
Das Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um vier bis sechs Jahre zurück. Die ASG wird für das jeweilige Bemessungsjahr ermittelt.
Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2). Das Gesetz vom 3. Oktober 2003 konkretisiert den Finanzausgleich im engeren Sinn gemäss Art. 135 der Bundesverfassung. Es ist seit 2008 in Kraft.
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.21)
Der Härteausgleich soll Kantonen, welche durch die Einführung des neuen Systems schlechter gestellt werden, den Übergang zum neuen Finanzausgleich erleichtern. Diese Kantone erhalten in einer Übergangszeit zusätzliche Mittel aus dem Härteausgleich. Der Härteausgleich bleibt bis 2015 konstant. Ab 2016 sinkt er jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrages und läuft 2036 aus. Der Härteausgleich betrug 2008 insgesamt 366 Mio. Franken und wird zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen finanziert. Kantone, welche ressourcenstark werden, verlieren ihren Anspruch auf Härteausgleichszahlungen (Art. 19 FiLaG).
Nach Ablauf der Wasserrechtskonzession fallen die Kraftwerksanalagen an das verleihungsberechtigte Gemeinwesen zurück In der Regel geschieht dies nach 80 Jahren. Die Gemeinde ist befugt, die benetzten Anlagen gratis, die trockenen Anlage für eine „billige Entschädigung“ zu übernehmen (Wasserrechtsgesetz Art. 67).
Beiträge der zahlungspflichtigen Kantone an die Universitätskantone für die Ausbildungskosten gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV). Die Pauschalbeträge pro Studierenden sind nach drei Fakultätsgruppen abgestuft.
Der Bund gewährt Kantonen, welche aufgrund ihrer geografisch-topografische Situation oder durch ihre soziodemografische Situation unbeeinflussbare Sonderlasten aufweisen, einen finanziellen Ausgleich.
Der nationale Finanzausgleich (NFA) regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Kantonen und Bund. Er umfasst die Zuteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen den Kantonen und Bund und die Umverteilung von Finanzmitteln (Finanzausgleich im engeren Sinne). Mit dem Finanzausgleich im engeren Sinne soll die Finanzautonomie der einzelnen Kantone gestärkt werden Insbesondere sollen die Unterschiede zwischen den Kantonen hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gemildert und alle Kantone mit ausreichenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ausgestattet werden.
Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr für welches der Ressourcenausgleich berechnet wird. Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der ASG aus drei aufeinander folgenden Bemessungsjahren. Die Bemessungsjahre liegen gegenüber dem Referenzjahr um vier bis sechs Jahre zurück. Beispiel: Die Ausgleichszahlungen für das Referenzjahr 2018 basieren auf den Bemessungsjahren 2012-2014.
Mit dem Ressourcenausgleich erhalten Kantone, welche über unterdurchschnittliche Ressourcen verfügen, finanzielle Mittel vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich). Der horizontale Ressourcenausgleich beträgt gemäss Bundesverfassung mindesten zwei Drittel und höchsten 80 Prozent des vertikalen Finanzausgleichs.
Der Ressourcenindex wird auf der Basis des Ressourcenpotenzials ermittelt: Das Ressourcenpotenzial pro Einwohnerin bzw. Einwohner eines Kantons wird ins Verhältnis zum gesamtschweizerischen Mittel gesetzt. Ein Ressourcenindex von 100 entspricht dem schweizerischen Mittel. Kantone mit einem Index über 100 sind ressourcenstark, Kantone mit einem Index unter 100 ressourcenschwach und somit Nehmerkantone.
Das Ressourcenpotenzial widerspiegelt die Wirtschaftskraft eines Kantons und wird aufgrund seiner fiskalisch ausschöpfbaren Wertschöpfung ermittelt. Es setzt sich wie folgt zusammen (Art. 3 FiLaG):
- Steuerbare Einkommen der natürlichen Personen
- Vermögen der natürlichen Personen
- Steuerbare Gewinne der juristischen Personen
- Steuerrepartitionen
Kantone mit einem Ressourcenindex unter 100 Punkten werden als ressourcenschwach eingestuft und erhalten Mittel aus dem Ressourcenausgleich.
Kantone mit einem Ressourcenindex über 100 Punkten gelten als ressourcenstark und leisten einen Beitrag an den Ressourcenausgleich.
Im geltenden nationalen Finanzausgleichssystem führen grössere Verschiebungen eines Kantons zu erheblichen Mehr- bzw. Minderbelastungen in anderen Kantonen. Es kann zu einer Solidarhaftung unter den Geberkantonen bzw. unter den Nehmerkantonen führen:
- Solidarhaftung der Geberkantone: Die ressourcenstarken Kantone haften solidarisch für den Beitrag in den horizontalen Ressourcenausgleich. Verliert ein Geberkanton deutlich an Ressourcenstärke, müssen alle anderen ressourcenstarken Kantone zumindest in der Beitragsperiode mehr bezahlen.
- Solidarhaftung der Nehmerkantone: Die ressourcenschwachen Kantone teilen sich die Beiträge aus dem Ressourcenausgleich solidarisch. Ein deutliches Absinken des Ressourcenindexes in einem Nehmerkanton führt dazu, dass die übrigen Nehmerkantone weniger Mittel erhalten.
Der standardisierte Steuerertrag SSE (Steuerpotenzial) entspricht dem durchschnittlichen Ertrag eines Kantons, welcher sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf dem Ressourcenpotenzial ergibt. Er enthält neben den Steuereinnahmen der Kantone die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer.
Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz. Der Steuersatz wird jährlich ermittelt und im Anhang 1 der Finanzausgleichsverordnung unter 2. Standardisierter Steuerertrag publiziert. 2018 beträgt er 26,3 Prozent.
Die steuerliche Ausschöpfung gibt an, wie viel Steuerertrag in Prozent auf dem Ressourcenpotenzial generiert werden kann. Der NFA geht dabei davon aus, dass aus dem Ressourcenpotenzial der Gewinne der juristischen Personen gleich viel Steuereinnahmen generiert werden kann wie aus dem Ressourcenpotenzial der Einkommen der natürlichen Personen, d.h. dass dass ein „Gewinnsteuerfranken“ einem „Einkommenssteuerfranken“ entspricht.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind Aufgaben nur dann einer übergeordneten staatlichen Ebene zu übertragen (z.B. von den Kantonen zum Bund), wenn die übergeordnete Ebene diese Aufgaben besser und effizienter erfüllen kann. Neben dem Äquivalenzprinzip bildet das Subsidiaritätsprinzip ein wichtiger Grundsatz des nationalen Finanzausgleichs.
Wasserzinsen sind öffentliche Abgaben für die mit einer Konzession eingeräumte Sondernutzung an einem öffentlichen Gewässer. Die Oberaufsicht der Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen und privaten Gewässer obliegt dem Bund (Wasserrechtsgesetz, WRG Art. 1).
Der Bundessrat legt alle vier Jahre der Bundesversammlung einen Wirksamkeitsbericht vor. Dieser soll die Wirkungsweise des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode analysieren und untersuchen, ob die Ziele des NFA in der vergangenen Periode erreicht wurden. Er bildet die Grundlage für die Dotierung der Ausgleichsgefässe der nächsten Finanzierungsperiode.
Mit dem Faktor Alpha werden die Vermögen der natürlichen Personen in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage erfasst. Die Vermögen werden deutlich tiefer besteuert als die Einkommen, was mit dem Faktor Alpha im Ressourcenpotenzial berücksichtigt wird. 2016-2019 beträgt der Alpha-Faktor 1,5%, d.h. 1,5% der Reinvermögen fliessen ins Ressourcenpotenzial ein. Der so ermittelte Vermögensbestandteil beträgt rund 10% des Ressourcenpotenzials.
Gemäss geltender Regelung basiert die Berechnung des Alpha-Faktors auf der Vermögensrendite, welche auf der Basis eines Zwanzigjahresdurchschnittes der Wertsteigerung auf den Aktien und Immobilien berechnet wird.
Im dritten Wirksamkeitsbericht 2016-2019 schlägt der Bundesrat eine neue Berechnungsmethode vor. Demnach soll der Alpha-Faktor jährlich aufgrund der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen in Relation zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen der natürlichen Personen ermittelt werden. Aufgrund dieser Methode resultiert für 2016-2018 ebenfalls ein Faktor von 1,5%.
Die Gewinne der juristischen Personen mit Sonderstatus werden mit dem Faktor Beta im Ressourcenpotenzial gewichtet. Grund dafür ist die tiefere Besteuerung der besonders mobilen Gesellschaften.
Für die Holdinggesellschaften, Domizil- und die gemischten Gesellschaften wird je ein Beta-Faktor berechnet. 2016 betragen diese 2,6%, 11,3% bzw. 12,3%.
Mit dem Faktor Gamma werden die Bruttoeinkommen der quellenbesteuerten Personen in eine mit dem steuerbaren Einkommen der ordentlich veranlagten natürlichen Personen vergleichbare Grösse umgerechnet.
Die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zusätzlich zum Faktor Gamma (seit Referenzjahr 2016) mit dem Delta-Faktor von 0,75 in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet.
Mit der Steuervorlage 17 sollen die kantonalen Steuerstatus abgeschafft werden, so dass nicht mehr zwischen mobilen und weniger mobilen Gesellschaften unterschieden werden kann. Als Ersatz sollen alle Gewinne der juristischen Personen mit einem reduzierten Gewicht (Zeta-Faktor) in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden, um der reduzierten steuerlichen Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen Rechnung zu tragen.
Der Zeta-Faktor entspricht dem Quotient zwischen der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen und der steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen der natürlichen Personen.
Gemäss Botschaft zur Steuervorlage 17 bzw. Art. 3 Abs. 3 FiLaG wird zwischen den Gewinnen aus Patenten und vergleichbarer Rechte gemäss Art. 24b (neu gemäss SV 17) des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (Faktor Zeta-2) und der übrigen Gewinne (Faktor Zeta-1) unterschieden.